EUDR: Donau Soja unterstützt Mitglieder und Partner bei der Umsetzung
Nach der jüngsten Verschiebung gilt die EUDR für große und mittlere Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026. Kleine Unternehmen müssen die Vorschriften ab dem 30. Juni 2027 einhalten.
Erstinverkehrbringer der Rohstoffe Soja, Palmöl, Kautschuk, Kakao, Kaffee, Holzprodukte sowie Rinder auf dem EU-Markt anhand eines festgelegten Sorgfaltspflichtenprozesses nachweisen, dass die Waren entwaldungsfrei (Stichtag 2020) und entsprechend den nationalen Gesetzen im Anbauland produziert wurden, und dies anhand einer Sorgfaltspflichtenerklärung bestätigen. Dabei müssen die Waren Rückverfolgbar bis zum Feld sein – inkl. der Geolokalisationsdaten. Nur das erste nachgelagerte Unternehmen muss die entsprechenden Referenznummern vom Erstinverkehrbringer einholen und aufbewahren, ohne jedoch die Informationen überprüfen oder verifizieren zu müssen. Nach dem ersten nachgelagerten Unternehmen endet die Sorgfaltspflicht.
Im April 2026 wird die EU-Kommission einen weiteren Vereinfachungsvorschlag vorlegen, der jedoch keine grundlegenden Änderungen am neuen Gesetzestext vorsehen soll.
Als Mitglied der EUDR Experten Gruppe der Europäischen Kommission hat Donau Soja die Chance, offene Fragen direkt mit der Kommission zu diskutieren und unsere Partner als erstes zu Informieren, um bestmöglich vorbereitet zu sein.
Die folgenden Informationen sind nicht rechtlich bindend und können im Laufe des Prozesses bei Vorliegen neuer Antworten der EU-Kommission angepasst werden müssen.
Persönliche Unterstützung für Sie
Donau Soja bietet Beratungsdienste an, um Ihnen bei der Erfüllung der Anforderungen der EUDR zu helfen. Kontaktieren Sie uns unter sustainability@donausoja.org
Crop Insights – Ihre EUDR-End-to-End-Softwarelösung von Donau Soja
Crop Insights ist eine umfassende End-to-End-Software, die von Donau Soja entwickelt wurde, um Ihnen bei der Einhaltung der EUDR entlang Ihrer Soja-Lieferketten zu helfen. Sie deckt alle EUDR-Sorgfaltspflichten ab, von der Erfassung von Geodaten und der Überprüfung der Entwaldung bis hin zur Einreichung von Sorgfaltserklärungen im EUDR Informationssystem.
Weitere Informationen finden Sie unter Crop Insights. Kontaktieren Sie uns unter info@crop-insights.com!
Hintergrund der Verordnung
Die EU importiert jedes Jahr Millionen Tonnen von Rohstoffen, wofür in anderen Teilen der Welt Wälder gerodet werden. Vor allem für Tierfutter importieren wir jedes Jahr rund 35 Millionen Tonnen Soja, hauptsächlich aus Südamerika, wo Wälder und andere wertvolle Ökosysteme in unvorstellbarem Ausmaß in Agrarflächen umgewandelt werden. 90% der globalen Entwaldung werden laut FAO durch die Erweiterung landwirtschaftlicher Flächen verursacht. Durch die Komplexität der weltweiten Lieferketten der sogenannten Schüttgüter (Bulk Commodities) wissen wir oft gar nicht genau, wo es herkommt. Studien zeigen aber, dass die EU die zweitgrößte Verursacherin globaler Entwaldung ist. Genau hier setzt die Entwaldungsverordnung an: Die komplexen Lieferketten sollen entwoben werden, sodass wir kürzlich entwaldete Flächen ausschließen können und nur von LandwirtInnen kaufen, die keine Wälder roden.
Stichtag Entwaldungsfreiheit
Als Stichtag für Entwaldungsfreiheit wurde in der EUDR der 31.12.2020 definiert. Das bedeutet, dass Flächen die ab dem 01.01.2021 entwaldet wurden, als Agrarflächen aus den EU-Lieferketten ausgeschlossen werden. Der Stichtag wird durch die Verschiebung der EUDR nicht beeinflusst.
Bemerkenswert hier ist, dass die Entwaldungsverordnung sogar über die jeweilige Gesetzgebung in den Anbauländern hinaus geht: Selbst im Anbauland legal entwaldete Flächen nach dem 31.12.2020 werden ausgeschlossen.
Kleine und Mittlere Unternehmen
Mittelständische Unternehmen müssen die EUDR ab dem 30. Dezember 2026 anwenden, nur kleine Unternehmen müssen haben sechs Monate länger Zeit – bis 30. Juni 2027.
KMU Händler dürfen relevante Erzeugnisse nur dann auf dem Markt bereitstellen, wenn sie Informationen über An- und Verkäufer, inkl. Referenznummern der Sorgfaltserklärungen, dokumentieren und fünf Jahre aufbewahren. Wenn bereits eine Sorgfaltspflichtenerklärung für ein relevantes Erzeugnis besteht, müssen KMUs nicht den gesamten Sorgfaltspflichtenprozess durchführen, sondern lediglich die Referenznummern der bestehenden Sorgfaltspflichtenerklärungen weitergeben.
Im Zuge der letzten EUDR Änderung wurde die neue Kategorie „kleine und kleinste Primärerzeuger“ eingeführt. Diese Akteure sind in einem Land mit geringem Risiko ansässig, bauen die Produkte selbst an und müssen nur eine einmalige, vereinfachte Sorgfaltserklärung abgeben. Die vereinfachte Sorgfaltserklärung kann anstelle von Geodaten die Adresse der Felder enthalten, die Erntemengen können auf Schätzungen basieren und sie muss nur bei grundlegenden Änderungen erneuert werden.
In EU-Mitgliedstaaten, in denen alle für die Sorgfaltserklärung erforderlichen Informationen in einem System oder einer Datenbank verfügbar sind, müssen Kleinst- oder Kleinunternehmen keine einmalige vereinfachte Erklärung einreichen; stattdessen müssen die Mitgliedstaaten diese Informationen für jedes Unternehmen im Informationssystem zur Verfügung stellen. Nachdem dem Unternehmen eine Erklärungsnummer zugewiesen wurde, kann es die betreffenden Produkte in Verkehr bringen oder exportieren.
Kleine Unternehmen sind gemäß EU-Richtline 2013/34/EU (Artikel 3) definiert durch das Überschreiten höchstens eines der folgenden drei Werte:
- Bilanzsumme: 7 500 000 EUR / Nettoumsatzerlöse: 15 000 000 EUR / Durchschnittliche Zahl Beschäftigten: 50
Mittlere Unternehmen überschreiten höchstens eines der drei folgenden Größenmerkmale:
- Bilanzsumme: 25 000 000 EUR / Nettoumsatzerlöse: 50 000 000 EUR / durchschnittliche Zahl Beschäftigte: 250
Überprüfung und Strafen
Die zuständige nationale Behörde jedes EU-Mitgliedsstaates ist zuständig für die Kontrolle der jeweiligen Importe und Exporte in bzw. aus dem Land. Für Importe aus Anbauländern mit niedrigem Risiko werden jedes Jahr 1% der Waren und Händler überprüft, für Länder mit Standard Risiko 3% und für Anbauländer mit hohem Risiko werden 9% der Händler und Waren überprüft.
Bei Verstößen gegen die Verordnung können Strafen von bis zu 4% des Umsatzes der Firma in der EU erhoben werden. Außerdem können Unternehmen vorübergehend von öffentlichen Ausschreibungen oder komplett vom Inverkehrbringen relevanter Erzeugnisse ausgeschlossen werden.
Wie kann man sich vorbereiten?
Sorgfaltspflichten gelten nur für die Erstinverkehrbringer relevanter Erzeugnisse und das erste nachgelagerte Unternehmen („Erstinverkehrbringer + 1“).
Für Erstinverkehrbringer gelten die vollen Sorgfaltspflichten. Das erste nachgelagerte Unternehmen muss lediglich der Referenznummern der Sorgfaltserklärungen der Erstinverkehrbringer sammeln und nur bei berechtigten Bedenken überprüfen.
Bei der Vorbereitung auf die EUDR müssen Sie folgende Aspekte berücksichtigen:
1) Ist Ihr Unternehmen klein, mittelgroß oder kein KMU?
2) Analysieren Sie Ihre Lieferkette
Kaufen Sie relevante Produkte? (siehe Anhang 1 EUDR oder „Welches Soja fällt unter die EUDR?“ weiter unten)
Wenn ja:
- Welche Informationen zu diesen Produkten haben Sie bereits?
- Welche Informationen fehlen? (GAP- Analyse siehe Artikel 9 EUDR oder „Informationssammlung“ weiter unten)
- Woher bekomme ich die Produkte? (Lieferanten, Länder…) In welcher Konstellation sind Sie Erstinverkehrbringer oder erstes nachgelagertes Unternehmen?
- Was sind die Risiken?
- Was kann ich tun (um die Risiken zu mindern)?
3) Erstellen Sie einen Zeitplan für die erforderlichen Änderungen in Ihrem Unternehmen .
Dies könnte Folgendes umfassen:
- Aktionspläne zur Einhaltung der EUDR
- Einbindung von Lieferanten – Was wissen/tun meine Lieferanten bereits?
- Bereiten Sie das Ihre IT-Systeme vor und prüfen Sie API-Tests
- Analysieren Sie, welche Tools und Zertifizierungen verfügbar und für Ihren Zweck geeignet sind. Donau Soja bietet mit Crop Insights eine end-to-end Software Lösung speziell für Sojalieferketten.
Donau Soja beratet Sie gerne persönlich – kontaktieren Sie uns unter sustainability@donausoja.org
Links zu weiterführenden Informationen
EUDR-Text in allen EU-Sprachen verfügbar:
Informationen zum EUDR Informationssystem:
Informationen der Europäischen Kommission zur Umsetzung der EUDR einschließlich FAQs:
Informationen zur EUDR-Umsetzung auf Deutsch:
FAQs auf Deutsch:
Länderrisiko-Benchmark:
Informationen zu TRACES = EU-Plattform für Importe von Tieren und Lebensmitteln, einschließlich EORI
Kostenloses Online-Tool für Geokoordinaten:
Die Rolle der Landwirte und Firmen in der EU
Erstinverkehrbringer müssen einen definierten Sorgfaltspflichtenprozess erfüllen und eine Sorgfaltserklärung in TRACES erstellen. Unternehmen außerhalb der EU können nur eine DDS ausstellen, die nicht rechtsverbindlich ist, daher muss immer das erste Unternehmen in der EU die erste rechtsverbindliche Sorgfaltserklärung hochladen.
Sojabauern in der EU sind die Erstinverkehrbringer des Soja und somit dafür verantwortlich, die Legalität und die entwaldungsfreie Produktion sicherzustellen sowie die Sorgfaltserklärung auszufüllen. Es wurden jedoch einige Vereinfachungen eingeführt:
- Landwirte können die nächste Stufe der Lieferkette (z. B. das Lager oder die Genossenschaft) ermächtigen, die Sorgfaltserklärung auszufüllen.
- Es wurde eine neue Kategorie „kleine und kleinste Primärerzeuger” eingeführt. Diese Akteure müssen nur eine einmalige, vereinfachte Erklärung abgeben, z. B. die Verwendung von Postanschriften anstelle der Geolokalisierung für die Grundstücke.
- In EU-Mitgliedstaaten, in denen alle für die Sorgfaltserklärung erforderlichen Informationen in einem System oder einer Datenbank verfügbar sind, müssen Landwirte die Sorgfaltserklärung nicht selbst einreichen; stattdessen müssen die Mitgliedstaaten diese Informationen für jeden Landwirt im Informationssystem zur Verfügung stellen. Nachdem dem Landwirt eine Referenznummer zugewiesen wurde, kann er die betreffenden Erzeugnisse in Verkehr bringen.
Für EU-Landwirte können die Anforderungen der EUDR zwischen den Mitgliedstaaten leicht variieren, aber das übergeordnete Ziel ist in der gesamten EU einheitlich. So hat beispielsweise das deutsche Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) spezifische Leitlinien für deutsche Landwirte herausgegeben:
Welche konkreten Verpflichtungen haben landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland?
- Für Primärerzeuger in Deutschland gilt: Sie müssen kein Sorgfaltspflicht-System auf dem Hof einführen, sondern müssen ihre Produktionsflächen anhand von Geolokalisierungs-Koordinaten erfassen.
- Alle Informationen, die im Falle einer Kontrolle gemäß der Verordnung erforderlich sein können, sind in der Regel auf dem Betrieb verfügbar, beispielsweise in Form eines Kauf- oder Pachtvertrags. Im Zweifelsfall kann beispielsweise die im Grundbuch eingetragene Anbaufläche als Nachweis für die Einhaltung der Verordnung dienen.
Eine Zusammenfassung der Informationen zur EUDR für die Aussendung an betroffene Unternehmen finden Sie hier:
Welches Soja fällt unter die EUDR
In Anhang I der Entwaldungsverordnung ist definiert, für welche Produkte die Sorgfaltspflichten zutreffen.
Für diese Produkte muss vor Inverkehrbringen auf dem EU Markt oder Export der Sorgfaltspflichtenprozess abgeschlossen sein und die Sorgfaltspflichtenerklärung hochgeladen.
Die Sorgfaltspflicht bei Soja im Tierfutter endet zum Beispiel sobald das Soja konsumiert wurde (Ausnahme Rinder, da diese selbst in Annex I der EUDR gelistet sind).
Was bedeutet hier Soja?
In Anhang I der Entwaldungsverordnung ist definiert welche Produkte unter die Verordnung fallen. Dies kann Anhand der Zollnummern verglichen werden:
- 1201 Sojabohnen, auch geschrotet
- 1208 10 Mehl von Sojabohnen
- 1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
- 2304 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
Der Sorgfaltspflichtenprozess
Erstinverkehrbringer auf dem EU-Markt und große Firmen in der EU müssen mithilfe eines dreistufigen Sorgfaltspflichtenprozess sicherstellen, dass ihre Lieferketten der Verordnung entsprechen und dies Anhand der Sorgfaltspflichtenerklärung bestätigen.
Die meisten EU- und Europäischen Länder fallen unter die niedrig-Risiko Kategorie. Dies führt zu einem sogenannten vereinfachten Sorgfaltspflichtenprozess, der nur aus der Informationssammlung besteht und keine Risikobewertung oder -minderung erfordert. Dies bedeutet weniger Bürokratie für heimisches Soja.
Der Sorgfalts-
pflichtenprozess
Erstinverkehrbringer auf dem EU-Markt und große Firmen in der EU müssen mithilfe eines dreistufigen Sorgfaltspflichtenprozess sicherstellen, dass ihre Lieferketten der Verordnung entsprechen und dies Anhand der Sorgfaltspflichtenerklärung bestätigen.
Die meisten EU- und Europäischen Länder fallen unter die niedrig-Risiko Kategorie. Dies führt zu einem sogenannten vereinfachten Sorgfaltspflichtenprozess, der nur aus der Informationssammlung besteht und keine Risikobewertung oder -minderung erfordert. Dies bedeutet weniger Bürokratie für heimisches Soja.
Informationssammlung
Erstinverkehrbringer müssen folgende Informationen, die in Tabelle 1 gelistet sind, sammeln und für fünf Jahre aufbewahren (Artikel 9).
Handelsname
Menge
Erzeugerland/-region
Geolokalisierungsdaten für alle Anbauflächen
Produktionszeitraum/ Erntedatum
Nachweis der Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften
Nachweis des entwaldungsfreien Anbaus
Name, Adresse und E-Mail Adresse des Unternehmens von dem das relevante Produkt gekauft wurde sowie das Unternehmen, an das es relevante Produkte weiterverkauft hat (Verkäufer und Kunde)
Sorgfaltspflichtenerklärung
Vor dem Inverkehrbringen oder Export relevanter Produkte muss eine Sorgfaltspflichtenerklärung im EUDR Informations-System in TRACES hochgeladen werden. Erst danach darf die Ware gehandelt werden.
Folgende Informationen müssen in der Sorgfaltspflichtenerklärung enthalten sein:
Sorgfaltspflichten-
erklärung
Vor dem Inverkehrbringen oder Export relevanter Produkte muss eine Sorgfaltspflichtenerklärung im EUDR Informations-System in TRACES hochgeladen werden. Erst danach darf die Ware gehandelt werden.
Folgende Informationen müssen in der Sorgfaltspflichtenerklärung enthalten sein:
Name und Anschrift des Marktteilnehmers (ggf. EORI-Nummer)
Falls zutreffend: Referenznummern von bestehenden Sorgfaltserklärungen (z.B. bei der Verarbeitung von Sojabohnen zu Öl)
Handelsname
Menge
Erzeugerland/-region
Geolokalisierungsdaten für alle Anbauflächen
Bestätigung, dass der Sorgfaltspflichtenprozess durchgeführt wurde und das Produkt ein vernachlässigbares Risiko aufweist
Wann ist eine Sorgfaltspflichtenerklärung notwendig?
Nach der letzten Änderung ist eine Sorgfaltserklärung nur für den ersten Import/den ersten Verkauf eines betreffenden Produkts auf dem EU-Markt erforderlich oder für die erste Ausfuhr von im Inland angebauten Produkten. Das erste nachgelagerte Unternehmen muss die Referenznummer aufbewahren, aber die Informationen nicht überprüfen oder verifizieren. Danach bestehen keine weiteren Sorgfaltspflichten mehr.
Die Rolle von Donau Soja
Zertifizierte Ware garantiert nicht automatisch die Einhaltung der Anforderungen. In Artikel 11 – Risikominderung sowie der offiziellen EUDR Guidance – werden vor Ort Audits und unabhängige Zertifizierung zwar als Option für Risikominimierung genannt, sie entbinden aber nicht vom Sorgfaltspflichtenprozess oder von der Haftung.
Bei Donau Soja / Europe Soya zertifiziertem Soja wird sichergestellt, dass das Soja entwaldungs- und landumwandlungsfrei, mit dem Stichtag 2008, sowie entsprechend der nationalen Gesetzgebung hergestellt wird. Damit sind die Anforderungen von Donau Soja / Europe Soya strenger als die gesetzlichen Vorgaben.
Es ist geplant, dass von den Bauern als Teil der Selbstverpflichtungserklärung alle relevanten Informationen für die Sorgfaltspflichtenerklärung zur Verfügung gestellt und in unserer Datenbank weitergegeben werden können, wenn dies gewünscht ist. Donau Soja kann somit die notwendigen Informationen liefern und erleichtert den Prozess für die Firmen, die Donau Soja / Europe Soya zertifiziertes Soja verwenden. Die Erstellung der Sorgfaltspflichtenerklärung muss von den Firmen selbst gemacht werden. Die Verantwortung und Haftung bleiben bei den Firmen, die relevante Produkte kaufen/verkaufen.
Informationssammlung
Tabelle 1: Anforderungen an die Sammlung von Informationen gemäß EUDR und wobei Donau Soja / Europe Soya helfen können.
Geolokalisationsdaten
Die Geokoordinaten aller Anbauflächen müssen immer als Teil der Informationssammlung und der Sorgfaltspflichtenerklärung gesammelt werden, egal ob die Ware aus Ländern mit niedrigem, standard oder hohem Risiko stammt.
Zusätzliche Anforderungen für Landwirte werden v.a. darin bestehen, die Geolokalisationsdaten aller Felder, auf denen Soja angebaut wurde, zu sammeln und weiterzugeben.
Eine einfache Möglichkeit die Geokoordinaten herauszufinden ist bei online Kartendiensten, wie z.B. Google Maps oder ähnlichen Programmen, die jeweilige Stelle anzuklicken. Beim einfachen Klicken auf den entsprechenden Standort wird eine Markierung gesetzt (siehe rote Markierung in Bild 2 auf der rechten Seite) und Informationen zu dem Standort inkl. der Geo-Daten werden angezeigt (siehe gelbmarkierte Geodaten auf Bild 2 rechts).
Es wird wahrscheinlich auch die Möglichkeit bestehen, alle Flächen eines Landwirts einzugeben, unabhängig davon, ob dort im betreffenden Jahr Soja angebaut wurde (sog. „Declaration in Excess“). Dies vereinfacht den Prozess in den Folgejahren, wenn auf einem anderen Teilstück Soja angebaut wird.
Geo-lokalisations-
daten
Die Geokoordinaten aller Anbauflächen müssen immer als Teil der Informationssammlung und der Sorgfaltspflichtenerklärung gesammelt werden, egal ob die Ware aus Ländern mit niedrigem, standard oder hohem Risiko stammt.
Zusätzliche Anforderungen für Landwirte werden v.a. darin bestehen, die Geolokalisationsdaten aller Felder, auf denen Soja angebaut wurde, zu sammeln und weiterzugeben.
Eine einfache Möglichkeit die Geokoordinaten herauszufinden ist bei online Kartendiensten, wie z.B. Google Maps oder ähnlichen Programmen, die jeweilige Stelle anzuklicken. Beim einfachen Klicken auf den entsprechenden Standort wird eine Markierung gesetzt (siehe rote Markierung in Bild 2 auf der rechten Seite) und Informationen zu dem Standort inkl. der Geo-Daten werden angezeigt (siehe gelbmarkierte Geodaten auf Bild 2 rechts).
Es wird wahrscheinlich auch die Möglichkeit bestehen, alle Flächen eines Landwirts einzugeben, unabhängig davon, ob dort im betreffenden Jahr Soja angebaut wurde (sog. „Declaration in Excess“). Dies vereinfacht den Prozess in den Folgejahren, wenn auf einem anderen Teilstück Soja angebaut wird.
Anforderungen an Geodaten
- Feldstück unter vier Hektar: ein einzelner Geo-Punkt genügt
- Dies erleichtert die Einhaltung der Entwaldungsverordnung für kleine landwirtschaftliche Betriebe.
- Ab vier Hektar: Geodaten müssen in Form von Polygonen erhoben werden (ein Punkt für jede Ecke des Flurstücks).
- Bei mehreren Flurstücken auf denen Soja angebaut wird: alle Felder müssen angeben werden, je nach Größe ein Geo-Punkt (<4 Hektar) oder ein Polygon (>4 Hektar) pro Feld
- Genauigkeit: Jede Geo-Koordinate muss mit sechs Dezimalstellen angegeben werden
Was fehlt?
1. Geltungsbereich
Inhaltlich ist eines der größten Mankos, dass Landumwandlung von anderen sensiblen Ökosystemen nicht von der Entwaldungsverordnung berücksichtig wird. In der Entwaldungsverordnung ist bereits festgeschrieben, dass es Überprüfungen und Vorschläge zur Erweiterung geben soll. Die ersten Überprüfungen, die die Themen der Erweiterung des Geltungsbereichs um „sonstige bewaldete Flächen und Ökosysteme“, weitere Rohstoffe wie Mais, und die Einbeziehung von Finanzinstituten beinhalten wurden auf 2030 verschoben. Nach fünf Jahren sollen die Auswirkung auf den Handel, v.a. auf Kleinbauern, sowie mögliche Handelserleichterungen, überprüft werden. Eine gründliche Folgenabschätzung wäre vor dem Inkrafttreten wünschenswert gewesen. Ob die Verordnung angepasst wird oder nicht, hängt vom Ergebnis der jeweiligen Prüfung und der dann zuständigen Europäischen Kommission ab.
2. Nachhaltiger Sojaanbau
Wirklich nachhaltiger Sojaanbau muss Themen wie Reduktion von CO2-Emmissionen, Pestizid- und Düngerreduktion, Wassermanagement, Bodenmanagement, Schutz der Biodiversität, Gentechnikfreiheit, abwechslungsreiche Fruchtfolgen (keine Monokulturen), sowie die Einhaltung von Menschen- und Arbeitsrechten berücksichtigen. Die Einhaltung der Entwaldungsverordnung alleine sorgt also noch nicht für nachhaltigen Anbau. Strenge Anbaustandards, die diese Themen berücksichtigen, bleiben also weiterhin ein wichtiges Werkzeug um die EU Lieferketten nachhaltiger zu gestalten.
Wieso sollten außer Wald noch weitere Landschaften geschützt werden?
In Brasilien zum Beispiel findet die meiste Landumwandlung für neue Agrarflächen im Cerrado statt, der Artenreichsten Savanne der Welt. Der Cerrado ist auch enorm wichtig für den Wasserkreislauf in Südamerika und steht dabei in engem Zusammenspiel mit dem benachbarten Amazonas-Regenwald. Die größten Teile des Cerrado fallen aber nicht unter die Walddefinition der Entwaldungsverordnung und werden somit auch nicht geschützt unter der EUDR. Die Entwaldungsraten im Amazonas sind unter der neuen Brasilianischen Regierung seit Anfang 2023 deutlich gesunken – im Cerrado werden aber weiterhin Rekordflächen umgewandelt zu landwirtschaftlich genutzten Flächen.
Für mehr Informationen kontaktieren Sie uns unter sustainability@donausoja.org.
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